Beratungseinsatz nach §37 Abs. 3 SGB XI

Was ist ein Beratungseinsatz?

Der Beratungseinsatz dient der Überprüfung und Begleitung der häuslichen Pflege durch Angehörige oder Ehrenamtliche und soll zur Vermeidung von Pflegefehlern beitragen. In erster Linie können pflegende Familienangehörige davon profitieren, wenn sie diese Möglichkeit nutzen, hilfreiche Tipps zu Pflegetechniken zu erhalten und vielleicht auch Schwierigkeiten offen ansprechen. Zusätzlich sollen daheim Pflegende über die Unterstützung durch Tagespflege, Nachtpflege und Verhinderungspflege zur eigenen Entlastung informiert werden. Sollten sich Hinweise auf die notwendige Erhöhung des Pflegegrades ergeben, kann auch das entsprechend protokolliert und an die Pflegekasse weitergegeben werden.

Wo findet der Beratungseinsatz statt?

Der Beratungseinsatz wird im häuslichen Umfeld der gepflegten Person durchgeführt, um ein umfassendes Bild der Gegebenheiten zu erhalten und sinnvoll beraten zu können.

Ist der Beratungseinsatz Pflicht?

Verpflichtend ist der Beratungseinsatz für jene pflegenden Angehörigen, die Pflegegeld erhalten und keine Pflegesachleistungen beziehen, also nicht mit einem Pflegedienst zusammenarbeiten. Die Häufigkeit richtet sich nach dem Pflegegrad der pflegebedürftigen Person.

Bei den Pflegegraden 2 und 3 ist der halbjährliche Beratungseinsatz Pflicht.

Bei den Pflegegraden 4 und 5 muss er vierteljährlich erfolgen.

Für den Pflegegrad 1 gibt es keine Verpflichtung zur Überprüfung, da für pflegende Angehörige kein Anspruch auf Pflegegeld besteht. Dennoch übernimmt die Pflegekasse auch hier die Kosten für dieses unterstützende Gespräch einmal pro Halbjahr.

Ebenso können Empfänger von Pflegesachleistungen (Betreuung durch einen Pflegedienst) diesen Beratungseinsatz freiwillig genauso halbjährlich bei voller Kostenübernahme durch die Pflegekasse in Anspruch nehmen.

Was passiert nach dem Beratungseinsatz?

Der durchführende Pflegedienst erstellt ein Protokoll und sendet dieses an die Pflegekasse.

Sollten beim Termin sehr schwere Pflegefehler oder offensichtliche Vernachlässigung der pflegebedürftigen Person festgestellt worden sein, kann die Pflegekasse als Folge das zugesprochene Pflegegeld zum Teil oder voll in Pflegesachleistungen, also die Pflege durch einen Pflegedienst umwandeln.

An wen kann man sich für die Durchführung wenden?

Beratungseinsätze werden von Pflegediensten und examinierten Pflegefachkräften durchgeführt.

Unsere freundlichen, erfahrenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen kommen gern für freiwillige oder Pflicht-Beratungstermine zu Ihnen nach Hause. Rufen Sie uns einfach an unter der Rufnummer 030 / 34 70 60 99.