Die Pflegegrade

Welche Pflegegrade gibt es und welche Leistungen können mit den einzelnen Pflegegraden in Anspruch genommen werden? Eine Übersicht für Sie:

Pflegegrad 1

Dieser Pflegegrad ist bei der Umstellung der Pflegestufen auf Pflegegrade zum 01.01.2017 neu hinzugekommen und ermöglicht den Leistungsbezug auch für hilfebedürftige Personen, die weniger aus körperlichen Gründen, jedoch aus dem Vorliegen einer Demenz heraus oder wegen geistigen Einschränkungen einen Betreuungsbedarf haben.

Es besteht beim Pflegegrad 1 Anspruch auf:

Entlastungsbetrag

  • 125 €
  • (Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden, muss also im Rahmen der Pflege eingesetzt werden. Nicht ausgeschöpfte Beträge können in die nachfolgenden Monate übertragen werden. Nach dem Jahresende ist auch eine Übertragung nicht genutzter Summen ins nächste Halbjahr machbar.)

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen bei Pflege daheim

  • Zuschuss bis max. 4.000 € je Maßnahme
  • 16.000 € bei mehreren Anspruchsberechtigten im Haushalt

Anspruch auf Wohngruppenzuschlag

  • 214 €,
  • nur, wenn die pflegebedürftige Person in einer Pflege-Wohngemeinschaft lebt

Möglichkeit zur einmaligen Anschubfinanzierung bei Gründung einer Pflege-Wohngemeinschaft

  • höchstens 10.000 € je Wohngruppe
  • höchstens 2.500 € je Person

Zuschuss bei vollstationärer Pflege

  • 125 €

Es besteht beim Pflegegrad 1 kein Anspruch auf:

  • Pflegesachleistungen (Leistungen eines Pflegedienstes)
  • Pflegegeld (bei der Betreuung durch Angehörige oder Ehrenamtliche)
  • Kostenübernahme bei Ersatzpflege (Verhinderungspflege)
  • Kostenübernahme bei Kurzzeitpflege (zeitlich begrenzter Pflegebedarf bis zu 8 Wochen/ Jahr)
  • Kostenübernahme für Tages- und Nachtpflege

Pflegegrad 2 -5

Anspruch auf Pflegegeld (bei der Pflege durch Angehörige / Ehrenamtliche)

  • Pflegegrad 2 = 316 €
  • Pflegegrad 3 = 545 €
  • Pflegegrad 4 = 728 €
  • Pflegegrad 5 = 901 €

Pflegesachleistungen (Pflegedienst-Leistungen)

  • Pflegegrad 2 = 689 €
  • Pflegegrad 3 = 1.298 €
  • Pflegegrad 4 = 1.612 €
  • Pflegegrad 5 = 1.995 €

Anspruch auf Pflegehilfsmittel

  • bis 40 €

Anspruch auf Kostenübernahme für Ersatz- / Verhinderungspflege

  • Pflegegrad 2 – 5 = 1.612 €
  • bis 6 Wochen / Jahr

Anspruch auf Kostenübernahme für Kurzzeitpflege

50% des Leistungsbetrages f. Verhinderungspflege einsetzbar

  • Nicht genutzte Beträge f. Verhinderungspflege auch für Kurzzeitpflege einsetzbar
  • Pflegegrad 2 – 5 = 1.612 €
  • bis 8 Wochen / Jahr

Möglichkeit zur Anschubfinanzierung f. Pflege-WGs

  • 2.500 €/ Person
  • 10.000 € je Wohngruppe (Einmaliger Höchstbetrag)
  • Wohngruppenzuschlag 214 € (bei Unterbringung in Pflege-WG)

Möglichkeit für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen bei der Pflege daheim

  • Zuschuss max. 4.000 € je Maßnahme
  • 16.000 bei mehreren Anspruchsberechtigten im Haushalt

Tages- / Nachtpflege (teilstationäre Versorgung)

  • ! Wird von der Pflegekasse zusätzlich zu den Pflegesachleistungen (Pflegedienst in den eigenen 4 Wänden) gezahlt !
  • Pflegegrad 2 = 689 €
  • Pflegegrad 3 = 1.298 €
  • Pflegegrad 4 = 1.612 €
  • Pflegegrad 5 = 1.995 €

Zuschuss bei vollstationärer Pflege

  • Pflegegrad 2 = 770 €
  • Pflegegrad 3 = 1.262 €
  • Pflegegrad 4 = 1.775 €
  • Pflegegrad 5 = 2.005 €