Häufig gestellte Fragen zu Pflege Pflegegrad und Kosten

Unsere neue Informationsseite wird die häufig gestellten Fragen unserer pflegebedürftigen Kunden, aber auch ihrer Familienangehörigen zur Pflege, dem Pflegegrad oder den Pflegekosten zusammenfassen. So möchten wir eine erste Information auf einen Blick zu den Fragen anbieten, die vielen Menschen auf dem Herzen liegen.

Was kostet Pflegedienst 1x täglich?

Die Kosten des Pflegedienstes richten sich nach den erbrachten Leistungen.
Ist ein Pflegegrad vorhanden, werden diese Leistungen bis zur Höhe der Pflegesachleistungen des Pflegegrads mit der Pflegeversicherung abgerechnet. In diesem Fall erhält der Pflegedienst eine fest vereinbarte Vergütung für die einzelnen Leistungskomplexe wie im Rahmenvertrag zwischen Pflegedienst und dem Kostenträger festgelegt. Diese Vergütung ist für alle Pflegedienste innerhalb eines Bundeslandes gleich.

Ist kein Pflegegrad vorhanden, kann zwischen Pflegedienst und privatem Auftraggeber ein individueller Vertrag über die Höhe der Vergütung für die einzelnen Leistungen geschlossen werden. In diesem Fall werden die Kosten vom privaten Auftraggeber getragen.

Wer zahlt mobilen Pflegedienst?

Wenn die pflegebedürftige Person einen Pflegegrad hat, übernimmt die Pflegekasse bis zur Höhe der Pflegesachleistungen für den anerkannten Pflegegrad die Kosten für den mobilen Pflegedienst. Decken die Pflegesachleistungen nicht die vollständigen Kosten für den Pflegedienst ab, muss der Pflegebedürftige die Differenz selbst übernehmen. Reicht das Einkommen oder Vermögen dafür nicht aus, kann „Hilfe zur Pflege“ beim zuständigen Sozialamt beantragt werden.

Wie viel Zeit hat eine Pflegekraft pro Patient?

Früher wurde die benötigte Pflegezeit für die Einteilung in eine Pflegestufe zugrunde gelegt. Bei dieser Einstufung waren Menschen mit Demenzerkrankungen oder psychischen Krankheiten benachteiligt, da sie mit der Einordnung in die damalige Pflegestufe 0 nur eine geringe Unterstützung der Pflegekassen erhielten. Mit der Umstellung der Pflegestufen auf Pflegegrade wurden die sogenannten Pflegeminuten abgeschafft und auch die Pflegebedürftigen der ehemaligen Pflegestufe 0 in die neuen Pflegegrade eingeordnet. Nun richtet sich die verfügbare Zeit für eine bestimmte Tätigkeit am oder mit dem Patienten danach, wieviel Hilfe der Patient beim entsprechenden Modul benötigt.

Welche Tätigkeiten gehören zur kleinen Grundpflege und zur großen Grundpflege?

Zur kleinen Grundpflege gehören

  • das Heraussuchen der Kleidung
  • Anziehen oder Ausziehen bzw. Hilfestellung dabei
  • Zahnpflege bzw. Prothesenpflege mit Herausnehmen und Einsetzen bzw. Hilfestellung dabei
  • Hilfe beim Toilettengang
  • Haare kämmen bzw. Hilfestellung dabei
  • Gesichtsrasur bzw. Hilfestellung dabei
  • Teilwäsche (Gesicht, Oberkörper, Intimbereich) bzw. Hilfestellung dabei

Was gehört zur großen Grundpflege?

  • das Heraussuchen der Kleidung
  • Anziehen oder Ausziehen
  • Zahnpflege bzw. Prothesenpflege mit Herausnehmen und Einsetzen
  • Hilfe beim Toilettengang
  • Haare kämmen
  • Gesichtsrasur (Männer)
  • Ganzkörperwäsche (mit dem Schwamm/ Lappen, Baden, Duschen)
  • Hilfe bei der Nahrungsaufnahme

Die kleine und große Grundpflege soll aktivierend durchgeführt werden. Das bedeutet, die pflegebedürftige Person übernimmt im Rahmen der eigenen Möglichkeiten so lange wie möglich Teiltätigkeiten. Fähigkeiten bleiben so länger erhalten. Das betrifft zum Beispiel die Rasur oder das Zähneputzen.

Wie oft muss der Pflegegrad überprüft werden?

Die Zuordnung zum Pflegegrad nach der Erstbegutachtung erfolgt befristet oder unbefristet. Wird der Pflegegrad in Erwartung einer Verbesserung nur befristet anerkannt, darf die gesamte Dauer der Befristung inklusive eventueller Verlängerungen nicht mehr als drei Jahre betragen. Die Überprüfung des Pflegegrades findet im Rahmen einer Wiederholungsbegutachtung statt. Diese Wiederholungsbegutachtung wird auf Empfehlung des medizinischen Dienstes (MD) oder MEDICPROOF (bei Privatversicherten) in regelmäßigen Abständen durchgeführt. Diese Abstände sind nicht einheitlich festgelegt, sondern richten sich nach der Situation des Pflegebedürftigen bei der Erstbegutachtung. Aber der Pflegebedürftige selbst kann eine Neubegutachtung der Pflegesituation zur Erhöhung des Pflegegrades beantragen, wenn dies durch eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes notwendig erscheint.

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