Eintreten des Pflegefalls – Was ist zu tun?

Wenn ein Familienmitglied pflegebedürftig wird, muss diese Pflege von den Angehörigen sorgfältig geplant und organisiert werden. Viele Fragen tauchen dann auf und erfordern Antworten:

  • Wo wird die pflegebedürftige Person zukünftig leben, ist ein Verbleib in der Wohnung möglich oder muss ein Umzug erwogen werden?
  • Wer aus der Familie, von Freunden und Nachbarn kann wann bei welchen Aufgaben helfen?
  • Was passiert, wenn die Angehörigen und anderen privaten Helferlein selbst erkranken oder anderweitig ausfallen?
  • Wird die Unterstützung durch einen Pflegedienst benötigt und wer bezahlt diesen?
  • Sind Umbauten oder Neuanschaffungen für den sicheren Verbleib daheim notwendig und wer übernimmt die Kosten dafür?

Wichtig ist auf jeden Fall, die pflegebedürftige Person und alle involvierten Familienangehörige oder Freunde immer mit in die Überlegungen einzubeziehen und Entscheidungen gemeinsam zu besprechen und beschließen!

Bleiben oder Umziehen? | Die Wohnsituation

ambulanter Pflegedienst in Berlin
Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst in Berlin

Wird ein Familienmitglied pflegebedürftig, ist bei dieser Person meist trotzdem der Wunsch zum Verbleib in den eigenen vier Wänden vorhanden. Das Wohnumfeld ist vertraut und gerade bei zunehmenden persönlichen Einschränkungen wirkt der Umzug in eine neue Umgebung beängstigend. Mit der Hife durch den Pflegedienst ist das möglich.

Bei großen Entfernungen zur Familie oder einer grundlegenden fehlenden Eignung der Wohnräume kann aber auch ein Umzug sinnvoll sein. Eine Pflegeeinrichtung ist sinnvoll, wenn sich Familienangehörige aus Gründen der Zeit oder der Entfernung sehr wenig kümmern können oder aus eigenen Einschränkungen heraus daran gehindert werden.

Wenn das Seniorenheim zu unpersönlich wirkt, aber ein selbstständiges Alleinleben auch nicht sicher ist, kann der Einzug in eine geeignete Wohngemeinschaft erwogen werden. Dort leben mehrere pflegebedürftige Menschen gemeinsam in einer Wohnung. Die Kosten für die notwendigen Leistungen eines Pflegedienstes können über gemeinsames Nutzen des Pflegedienstes, sogenanntes Poolen durch die Bewohner geteilt werden. So wird eine dauerhaft anwesende Unterstützungsperson vom Pflegedienst bezahlbar. Auch die entsprechend benötigte Barrierefreiheit in den gemeinschaftlich genutzten Räumen ist in solchen Pflege-WGs gegeben.

Kosten & Kostenübernahme | Die Finanzierung der Pflege

Nachdem die Wohnperspektive entwickelt wurde, kommen die Kosten ins Spiel. Nun muss genau geklärt werden, welche Leistungen bei der Pflegekasse für eine Kostenübernahme beantragt werden können. Eventuell sind noch weitere private Versicherungen vorhanden, die herangezogen werden können, wie eine Pflegezusatzversicherung oder eine Pflegetagegeldversicherung.

Die privaten Finanzen

An dieser Stelle sollte ebenfalls bereits geklärt werden, welche finanziellen Verpflichtungen bei der pflegebedürftigen Person bestehen. Dazu gehört die Miete, aber auch laufende Kredite und Abonnements. Auch die Vermögenswerte sollten zusammengetragen werden.

Die Unterlagen ordnen

Spätestens zu diesem Zeitpunkt sollten auch alle zukünftig benötigten Unterlagen zusammengetragen werden. Was an Dokumenten noch nicht vorhanden wird, muss entsprechend besprochen und bei Bedarf erstellt werden. Dazu gehören die Vorsorgevollmacht, eine Betreuungsverfügung, die Patientenverfügung oder auch das Testament.

Die Organisation der Pflege

Kann die pflegebedürftige Person in den eigenen Wänden wohnen bleiben, bleibt noch die Organisation der Pflege. Wenn die Angehörigen regelmäßig die Pflege übernehmen können, muss explizit abgesprochen werden, wer an welchen Tagen welche Aufgaben übernimmt. In diesen Pflegeplan gehören auch die Teilleistungen, die durch einen ambulanten Pflegedienst abgedeckt werden. Auch die Möglichkeiten für die Ersatzpflege bei einzelnen Aufgaben sollten gleich ermittelt und schriftlich aufgenommen werden. So ist bei einem Ausfall der Pflegepersonen in der Familie schnell die Ausweichmöglichkeit gefunden und Probleme in der Pflege werden vermieden.

Die Pflegeberatung

Pflegeberatung nach § 7a SGB XI

Für eine umfassende Information, welche Leistungen der Pflegekasse in Anspruch genommen werden können, besteht nach dem Antrag auf einen Pflegegrad der Anspruch auf die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI. Der Pflegeberater hilft beim Zusammentragen des Hilfebedarfs und berät für diesen Hilfebedarf über finanzielle Leistungen und Sachleistungen.

Pflegeberatung nach § 37.3 SGB XI

Pflegegrad 2 – 5 | nur Pflegegeld-Bezug

Erfolgt die Pflege in vollständiger Eigenregie ohne die Hinzuziehung eines Pflegedienstes, muss je nach Pflegegrad alle drei (bei Pflegegrad 2 oder 3) oder sechs Monate (bei Pflegegrad 4 oder 5) eine Pflegeberatung wahrnehmen. Ein Vernachlässigen dieser Pflichttermine kann eine Kürzung oder sogar Streichung des Pflegegeldes nach sich ziehen.

So eine Pflegeberatung dauert ungefähr eine Stunde und muss im Pflichtfall mit der Pflegekasse vereinbart werden.

Pflegegrad 2 – 5 | Unterstützung durch Pflegedienst ggf. mit Pflegegeld-Bezug

Werden Pflegesachleistungen in Anspruch genommen, unterstützt ein Pflegedienst bei der Pflege. Dann ist die Pflegeberatung für den Pflegebedürftigen und dessen Angehörige freiwillig, kann aber trotzdem für eine sichere Durchführung der Pflege genutzt werden. In diesem Fall kann der Pflegedienst die Pflegeberatung durchführen.

Pflegegrad 1 | kein Pflegegeld

Auch Menschen mit Pflegegrad 1 haben Anspruch auf eine kostenfreie Pflegeberatung alle 6 Monate. Diese kann für Pflegetipps und Rat bei der Umsetzung der häuslichen Pflege dienen. Aber auch die Empfehlung für den Antrag auf eine Höherstufung im Pflegegrad kann in der Pflegeberatung gegeben werden.