Tritt eine Hilfebedürftigkeit ein, muss die pflegebedürftige Person bei der Pflegeversicherung eine Pflegestufe bzw. ab dem 01.01.2017 einen Pflegegrad beantragen. Die zuständige Pflegeversicherung ist bei der, bisher für den Antragssteller zuständigen, Krankenkasse ansässig. Nach der formlosen schriftlichen Antragsstellung erhält der Antragssteller von der Pflegeversicherung ein Antragsformular, welches korrekt ausgefüllt an diese zurückgesandt wird.
Parallel empfiehlt sich zur vollständigen Dokumentation der Hilfebedürftigkeit das Führen eines Pflegetagebuchs über mindestens 2 Wochen von der pflegebedürftigen Person selbst oder den betreuenden Angehörigen. In diesem Pflegetagebuch wird mit Tag und Uhrzeit jedes Mal ausführlich vermerkt, wenn Hilfe benötigt wurde oder etwas wegen eigener Unfähigkeit nicht oder nur teilweise ausgeführt werden konnte. Inkontinenz, fehlende Mobilität, Orientierungslosigkeit und alles, was Probleme macht, sollte aufgeschrieben werden. Dieses Pflegetagebuch muss dann bereit liegen, wenn sich der Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen zur persönlichen Begutachtung angemeldet hat. Ein solches Tagebuch erhält man bei den Pflegekassen direkt.
Beim persönlichen Termin mit dem Gutachter des MDK macht sich dieser ein Bild vom tatsächlichen Hilfebedarf des Antragstellers bei der Körperpflege, der Ernährung und der Mobilität.
Ab dem 01.01.2017 zur Einführung der Pflegegrade erweitert sich diese Begutachtung auf sechs Bereiche. Mit der Einführung der Pflegegrade macht sich der Gutachter ein Bild von der Mobilität des Antragsstellers, seinen kommunikativen und kognitiven Fähigkeiten, seinen allgemeinem Verhalten und eventuell vorliegenden psychischen Problemen. Er prüft weiterhin die Sicherheit der Selbstversorgung, kontrolliert den selbstständigen Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Aufgaben und Umständen. Zu guter Letzt wird auch die Gestaltung des normalen Alltags und sozialer Kontakte in Augenschein genommen.
Der Hilfebedürftige sollte ehrlich und umfassend zeigen, was er nicht mehr selbst kann und darauf auch vorbereitet werden. Schon beim Besuch des Gutachters kann dieser festhalten, dass das Gutachten mit dem Bescheid zusammen an den Antragsteller ausgehändigt werden soll. Ab dem 01.01.2017 ist diese gesonderte Auffordrung nicht mehr nötig, denn dann erhält jeder Antragssteller auch automatisch sein Gutachten für eine verbesserte Transparenz.
Einige Wochen nach dem Besuch des Gutachters kommt der schriftliche Bescheid über die Einstufung und, soweit angefordert, das Gutachten per Post. Ein Widerspruch gegen den Bescheid ist bis 4 Wochen nach Erhalt möglich.
Sollte die Hilfebedürftigkeit während eines Krankenhaus- oder Reha-Klinik-Aufenthalt festgestellt werden, ist eine vorläufige Einstufung in eine Pflegestufe, ab dem 01.01.2017 in Pflegegrade, möglich. Hierfür muss der Antrag auf eine Pflegestufe bzw. einen Pflegegrad so schnell wie möglich und noch vor der Entlassung der pflegebedürftigen Person aus dem Krankenhaus oder der Klinik geschehen.
Für eine bessere Kombinierbarkeit der verschiedenen Leistungen ersetzen zum 01.01.2017 Pflegegrade die bisherigen Pflegestufen. Mit der Einführung der Pflegegrade soll individueller und frühzeitiger dem Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen geholfen werden. Aber auch für Pflegebedürftige in stationären Einrichtungen verbessert sich die Situation, da der pflegebedingte Eigenanteil für die Pflegegrade 2 bis 5 nach der Ermittlung immer gleich hoch ist und sich nicht bei einer Erhöhung des Pflegegrades weiter steigt. Damit soll die Hemmschwelle gesenkt werden, bei gestiegener Hilfebedürftigkeit einen höheren Pflegegrad zu beantragen.
Die Pflegestufen/ Pflegegrade (ab dem 01.01.2017)
Neu Pflegegrad 1: Für Menschen, die in geringem Maße hilfebedürftig sind, aber unter dem Mindesthilfebedarf der ehemaligen Pflegestufe 0 liegen.
Pflegestufe 0 (neu Pflegegrad 2): Häufig für Demenzkranke angewendet, deren Hilfebedarf nicht das Ausmaß der Pflegestufe I erreicht.
Pflegestufe I (neu Pflegegrad 2): Mindestens einmal am Tag wird Hilfe bei mindestens zwei Tätigkeiten im Bereich der Körperpflege, Ernährung und Mobilität benötigt. Zusätzlich wird mehrere Male pro Woche Hilfe im Haushalt gebraucht. Der tägliche Zeitaufwand muss im Wochendurchschnitt mindestens neunzig Minuten umfassen, davon müssen hundertzwanzig Minuten wöchentlich für die Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) eingesetzt werden.
Pflegestufe I (mit Demenz) (neu Pflegegrad 3)
Pflegestufe II (Pflegegrad 3): Mindestens drei Mal am Tag zu unterschiedlichen Tageszeiten wird Hilfe bei Tätigkeiten im Bereich der Körperpflege, Ernährung und Mobilität benötigt. Zusätzlich wird mehrere Male pro Woche Hilfe im Haushalt benötigt. Der tägliche Zeitaufwand muss im Wochendurchschnitt mindestens drei Stunden umfassen, davon müssen zwei Stunden wöchentlich für die Grundpflege eingesetzt werden.
Pflegestufe II (mit Demenz) (neu Pflegegrad 4)
Pflegestufe III (neu Pflegegrad 4): Der Hilfebedarf ist ständig gegeben und fällt 24 Stunden täglich an. Hilfe im Haushalt wird zusätzlich mehrere Mal pro Woche benötigt. Der tägliche Zeitaufwand muss im Wochendurchschnitt mindestens fünf Stunden umfassen, davon müssen vier Stunden wöchentlich für die Grundpflege eingesetzt werden.
Pflegestufe III (mit Demenz) (neu Pflegegrad 5)
Dem besonderen Betreuungsbedarf von Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz durch demenzbedingte Fähigkeitsstörungen, durch geistige Behinderungen oder psychische Erkrankungen wird durch die Erweiterung der Pflegestufen auf nun mehr fünf Rechnung getragen.
Härtefall (neu Pflegegrad 5)