Ersatzpflege

Die Leistung der Ersatzpflege gibt es nur bei privat gepflegten Pflegebedürftigen. Hierbei muss der oder die private Pfleger/-in seit mind. 6 Monaten mit der Aufgabe betraut sein. Das nennt man die Vorpflegezeit.

Ersatzpflege kann als Verhinderungspflege genutzt werden, wenn die private Pflegeperson vertreten werden muss. Ersatzpflege ist jedoch nicht für regelmäßige Vertretungen für z.B. die Berufstätigkeit der Pflegeperson nutzbar. Nur für unregelmäßige Ausfälle wie Urlaub, Krankheit, Lehrgang o.ä. der Pflegeperson sind akzeptierte Voraussetzungen. Eine weitere Voraussetzung ist ein zugesprochener Pflegegrad von 2 bis 5.

Für jedes Kalenderjahr besteht ein Anspruch auf insgesamt max. 6 Wochen Ersatzpflege. Der Pflegegeld-Bezug läuft in dieser Zeit halber Höhe weiter.